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Nachteilsausgleich gemäß Schutzbestimmungen

Für die Beantragung eines Nachteilsausgleiches auf Grund des Schutzbestimmungsparagraphen (z. B. BA LA GS PO 2015, § 27 Abs. 6) muss ein formloser Antrag im jeweiligen Semester bis zum 07.01. bzw. bis zum 07.07. im Prüfungsamt gestellt werden.

Hierbei  ist  anzugeben, für welche Prüfungsleistung (Fach, Modul, Prüfungsform, Prüfungsdatum, Prüfer*in) für welche Zeitdauer eine Verlängerung der Fristen beantragt wird bzw. welche Maßnahme (z. B. Verwendung einer elektronischen Lupe bei Sehbehinderung) für die optimale Erbringung der Prüfungsleistung hilfreich wäre.

Beizufügen ist dem Antrag ein aussagefähiges ärztliches Attest.