Für die Beantragung eines Nachteilsausgleiches auf Grund des Schutzbestimmungsparagraphen (z. B. BA LA GS PO 2015, § 27 Abs. 6) muss ein formloser Antrag im jeweiligen Semester bis zum 07.01. bzw. bis zum 07.07. im Prüfungsamt gestellt werden.
Hierbei ist anzugeben, für welche Prüfungsleistung (Fach, Modul, Prüfungsform, Prüfungsdatum, Prüfer*in) für welche Zeitdauer eine Verlängerung der Fristen beantragt wird bzw. welche Maßnahme (z. B. Verwendung einer elektronischen Lupe bei Sehbehinderung) für die optimale Erbringung der Prüfungsleistung hilfreich wäre.
Beizufügen ist dem Antrag ein aussagefähiges ärztliches Attest.
Behinderte und chronisch kranke Studierende müssen inhaltlich die gleichen Leistungen erbringen wie nicht-behinderte und gesunde Studierende. Wegen den strikten formalen und zeitlichen Vorgaben entstehen für sie häufig Nachteile, weil sie diese Vorgaben behinderungs- oder krankheitsbedingt nicht wie vorgesehen erfüllen können.
Durch den sogenannten Nachteilsausgleich können solche Nachteile kompensiert und die Prüfungsbedingungen individuell angepasst werden. Dabei geht es um die Möglichkeit der chancengleichen Teilnahme am Studium und um die Vermeidung einer Diskriminierung. Ein Vorteil oder eine Vergünstigung darf aber dadurch auf keinen Fall entstehen.
Einige Beispiele in Anlehnung an das Informationsbuch „Studium und Behinderung“ der „Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung“ (IBS) des „Deutschen Studierendenwerkes“ (DSW):
Einige Tipps in Anlehnung an das Informationsbuch „Studium und Behinderung“ der Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) des Deutschen Studierendenwerkes (DSW):