Studiengebühren werden für zwei weiterbildende Masterstudiengänge und in bestimmten Fällen erhoben.
In Baden-Württemberg werden seit dem Wintersemester 2017/18 Studiengebühren in Höhe von 1.500 Euro pro Semester für einen Teil der internationalen Studierenden im Erststudium erhoben. Studierende mit einer Staatsangehörigkeit innerhalb der EU bzw. des EWR müssen keine Studiengebühr im Erststudium bezahlen. Ebenso davon ausgenommen sind bestimmte Bildungsinländer*innen (z. B. Nicht-EU-Bürger*innen mit deutschem Abitur) sowie Studierende im Rahmen einer Promotion. Zeitgleich wurden Studiengebühren für ein Zweitstudium in Höhe von 650 Euro pro Semester für alle Studierenden eingeführt.
Anhörungsbogen für die Studiengebühren von internationlen Studierenden außerhalb der EU.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie über die entsprechende Seite des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg (MWK).
Nicht studiengebührenpflichtig sind:
In anderen Bundesländern erworbene HZBs gelten als baden-württembergische, sofern und soweit sie diesen entsprechen.
Studierende, die aufgrund einer Regelung in einer Studien- oder Prüfungsordnung gleichzeitig an mehreren Hochschulen studieren, sind nur an der Hochschule studiengebührenpflichtig, an welcher der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.
Seit dem Wintersemester 2017/18 müssen alle Studierende, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelor- oder Staatsexamensstudiengang) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen, Gebühren in Höhe von 650,00 € pro Semester bezahlen. Hinzu kommen die bislang schon üblichen Gebühren und Beiträge.
Eine Zweitstudiengebühr wird nicht erhoben:
Für Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben oder mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind, wird die Zweitstudiengebühr mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses eines der Studiengänge folgenden Semesters fällig.
Bei einer chronischen Krankheit bzw. einer Behinderung kann ein Antrag auf Befreiung von den Zweitstudiengebühren gestellt werden.
Sind Studierende in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an einer Hochschule des Landes und an einer Hochschule eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben, wird die Zweitstudiengebühr für das Studium an einer Hochschule in Baden-Württemberg mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses des Studiengangs an der Hochschule des anderen Landes folgenden Semesters fällig.
Wer aufgrund einer Regelung in einer Studien- oder Prüfungsordnung gleichzeitig an mehreren Hochschulen studieren muss oder kann, ist nur an der Hochschule studiengebührenpflichtig, an welcher der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.
Die Aufnahme eines ersten konsekutiven Masterstudiengangs nach dem Bachelor-Abschluss gilt nicht als Zweitstudium.
Bei weiterbildenden Masterstudiengängen fallen folgende Studiengebühren an:
Für den Studiengang Aufbau Sonderpädagogik ALSO (PO 2019) werden keine Studiengebühren mehr erhoben.
Sonja Jirasek M.A.
Tel.: 07141/140-1274
Raum: 1.115